Satzung und Co.

Satzung


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen "Welt am Draht". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt dieser den Zusatz "e.V."

(2) Er hat den Sitz in 51545 Waldbröl.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Waldbröl eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
(§52ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist es, Information und Kommunikation mittels elektronischer Medien in uneigennütziger Weise zu betreiben, zu fördern und die Bevölkerung über die damit verbundenen Möglichkeiten zu informieren, also die Förderung der Volksbildung auf lokaler Ebene. Der Verein soll darüber hinaus die Kommunikation zwischen Bevölkerungsgruppen unterschiedlicher kultureller Orientierung fördern. Insbesondere soll der Verein Jugendliche über die Möglichkeiten der Kommunikation auf elektronischem Wege informieren. Hierzu unterstützt und berät der Verein Jugendeinrichtungen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Unterhaltung elektronischer Kommunikationssysteme, die allen Interessierten offenstehen sollen, und durch die die Bevölkerung über kulturelle, wissenschaftliche und gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten zu eigenem Engagement informiert wird.

(4) Der Verein führt Einführungen und Fortbildungen im Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsdiensten sowie praktische Beispiele in Form von Seminaren und Workshops zu dieser Thematik durch.

§3 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder erhalten bei íhrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele
(§2) unterstützt.

(2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es die Fördermitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder können zugleich auch Fördermitglieder sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Jugendliche Mitglieder im Sinne des BGB können nur dann in den Verein aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Jugendliche Mitglieder haben im Rahmen der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

(5) Die Anmeldung kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, einer elektronischen Anmeldung muß binnen 30 Tagen eine schriftliche folgen.

(6) Der Austritt eines Vollmitgliedes kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu jedem Quartal erfolgen. Für Fördermitglieder ist die schriftliche Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist möglich. Weiterhin endet die Mitgliedschaft durch den Tod bei natürlichen Personen bzw. deren Auflösung bei juristischen Personen oder durch den Rückstand von drei Monatsbeiträgen trotz erfolgter Mahnung oder bei Zweckentfremdung von Vereinseigentum.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen geltendes Gesetz schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge


(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Fördermitglieder stufen sich einkommensgemäß hinsichtlich eines erweiterten Beitrags selbst ein. Für juristische Personen wird der Mitgliedsbeitrag durch die Gebührenordnung festgelegt.

(3) Darüber hinaus wird der Verein sich um Zuwendungen und Spenden bemühen, um der raschen Entwicklung der Informationstechnologie und der Ressourcen gerecht werden zu können.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • Arbeitskreise

§7 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
  • einem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • einem Kassenwart

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Dem Kassenwart obliegt die verantwortliche Durchführung der kaufmännischen Aufgaben und die Verwaltung der Vereinskonten.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Wahlen werden in geheimer, schriftlicher Wahl durchgeführt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Der Vorstand kann gemäß §30 BGB einen besonderen Vertreter bestellen. Dieser dient der Entlastung des Vorstandes für alle Geschäfte und Aufgaben, die sich aus der Bereitstellung der vom Verein angebotenen Leistungen
(§2 Absatz 2 und 3) ergeben. Der besondere Vertreter erfüllt für diesen Bereich auch die Funktion eines Geschäftsführers und ist verantwortlich für die organisatorischen und technischen Tätigkeiten, wie sie zur satzungsgemäßen Durchführung der vorgesehenen Vereinsleistungen erforderlich sind. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, Umfang, Art und Inhalt der Leistungen zu bestimmen oder wesentlich zu ändern. Der besondere Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Bei Gefährdung der satzungsgemäßen Vereinsziele und/ oder Aufgaben kann der Vorstand auch kurzfristig Beschlüsse fassen, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über Gründe und die gefaßten Beschlüsse sind die Mitglieder schnellstmöglich zu informieren.

(9) Beschlüsse des Vorstands werden rechtsgültig dadurch, daß sie schriftlich niedergelegt und von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden.

(10) Die Aufnahme von Darlehen, sofern der Betrag DM 10.000 übersteigt, der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz bedarf jeweils der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die örtliche Presse und durch Nachricht mittels einschlägiger elektronischer Medien
(Mail, News, WWW). Eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erhalten nur diejenigen Mitglieder, die dies bei Eintritt in den Verein explizit gefordert haben. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
  • den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
  • die Wahl des Vorstands
  • die Aufgaben des Vereins
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Mitgliedsbeiträge
    (5)
  • Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Der Beirat

Dem Beirat können sowohl Mitglieder als auch Systemnutzer, die Nichtmitglieder sind, angehören; er besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Den Nutzern soll in Selbstbestimmung eine demokratische Mitwirkung und Anhörung in der Mitgliederversammlung und Antragstellung zu Vorstandsversammlungen ermöglicht werden. Über eine Quotenregelung von Nichtmitgliedern zu teilnahmeberechtigten Personen wird in der Mitgliederversammlung mit Mehrheit entschieden.

§10 Arbeitskreise


(1) Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Arbeitskreise ein und löst sie wieder auf.

(2) Jedes Vereinsmitglied kann die Einrichtung bzw. Auflösung der Arbeitskreise anregen.

(3) Jedes Mitglied des Vereins kann in einen Arbeitskreis gewählt werden. Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder in Arbeitskreise berufen.

(4) Die Arbeitskreise geben sich bei Bedarf ihre Geschäftsordnung selbst. Die Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen.

(5) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung oder nach Aufforderung durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Arbeitskreises.

(6) Der Vorstand kann einem Mitglied eines Arbeitskreises beschränkte Vertretungsbefugnis nach außen gewähren, sofern dies für die Tätigkeiten des Arbeitskreises erforderlich ist.

§11 Satzungsänderungen


(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Für Satzungsänderungen sind wenigstens zwei Drittel der erschienen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer gegenzuzeichnen.

§13 Haftung


(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von wenigstens 75 v.H. Stimmen erforderlich. Abweichend von anderen Mitgliederversammlungen müssen bei der Vereinsauflösung mindestens 50 v.H. Mitglieder anwesend sein.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Kommunikation und Neue Medien e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

Bedingungen für die Nutzung von IP-Diensten

1 Vertragsabschluß

Der Nutzungsvertrag über Dienste des Vereins "Welt am Draht", nach Eintragung in das Vereinsregister "Welt am Draht e.V.", im Folgenden "WaD" genannt, kommt mit der Gegenzeichnung eines Antrages durch den Geschäftsführer oder seines Beauftragten zustande.   

2 Leistungsumfang

2.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Vereins WaD sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag.   2.2 Die Leistungen des Vereins WaD werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen Telekom AG erbracht.   2.3 Der Verein WaD behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. WaD ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt Abschnitt 9 entsprechend. Soweit WaD kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche ergeben sich daraus nicht.   2.4 WaD behält sich bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise durch Beschluß der Mitgliederversammlung vor.   

3 Pflichten des Nutzers

3.1 Der Vertragspartner ist zur sachgerechten Nutzung der angebotenen Dienste verpflichtet. Er hat insbesondere   a) die vereinbarten Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten,   b) die das Verh„ltnis zu anderen Anwendern regelnde allgemeine Benutzungsordnung zu beachten und einzuhalten,   c) WaD die verwendete Ausstattung zur Teilnahme an den angebotenen Diensten mitzuteilen,   d) dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden,   e) die Zugriffsmöglichkeiten auf Dienste des Vereins WaD nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; insbesondere hat der Vertragspartner sicherzustellen, daß durch die Nutzung der von WaD bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen;   f) Paßworte geheim zu halten,   g) WaD erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen,   h) WaD die Feststellung der Mängel und Störungen sowie die Ermittlung ihrer Ursachen zu ermöglichen,   i) WaD diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstanden sind, soweit die Mängel und Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners herrühren,   j) sicherzustellen, daß die angebotenen Dienste des Vereins WaD von keinem Dritten genutzt werden. Eine Nutzung durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vereins WaD gestattet.   

4 Kündigung des Vertrages

4.1 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien zum nächsten Quartal gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muß beim Kündigungsempfänger mindestens ein Monat, vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.   4.2 Bei Verstößen des Vertragspartners gegen die in Abschnitt 3 e) und j) genannten Pflichten, ist WaD zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.   4.3 Bei Verstößen gegen die übrigen Vorschriften des Abschnitts 3 ist der Verein WaD nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.   

5 Haftungsbeschränkung

5.1 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind gegenüber dem Verein WaD ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Entsprechendes gilt bei Einschaltung von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen seitens WaD.   5.2 Der Verein WaD haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der von ihm übermittelten Informationen. Des weiteren haftet WaD nicht für rechtswidrige Handlungen Dritter, die unter Ausnutzung der angebotenen Dienste vorgenommen werden.   5.3 Beruht ein Schaden auf einem Ereignis, das aus der Sphäre
(z. B. Monopolübertragungswegen) der Deutschen Telekom AG stammt, so gelten die im Verhältnis von Telekom AG und WaD anwendbaren Bestimmungen für die Haftung des Vereins WaD gegenüber seinen Vertragspartnern entsprechend. 
 5.4 Die Haftung für Schäden, die durch Inanspruchnahme von Diensten des Vereins WaD, durch Übermittlung und Speicherung von Daten oder durch fehlende Speicherung oder Übermittlung von Daten durch WaD entstanden sind, ist der Höhe nach auf die vom Vertragspartner monatlich zu entrichtende Gebühr beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Andere Vorschriften dieser Nutzungsbedingungen, die einen Haftungsausschluß beinhalten, bleiben hiervon unberührt.   5.5 Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von WaD gelieferter Software verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.   

6 Haftung des Vertragspartners

6.1 Der Vertragspartner haftet für alle Folgen und Nachteile, die dem Verein WaD und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der vom Verein WaD angebotenen Dienste oder dadurch entstehen, daß der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.   6.2 Der Vertragspartner kann bei Überbeanspruchung der WaD Infrastruktur zur anteiligen Zahlung der dem Verein WaD entstandenen Kosten herangezogen werden. 

7 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Satzung des Vereins WaD und der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Gebührenordnung.   

8 Zahlungsverzug

8.1 Befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug, so ist der Verein WaD berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Vertragspartner bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Gebühren in voller Höhe zu zahlen.   8.2 Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug, so kann WaD des Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.   8.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Verein WaD vorbehalten.   

9 Rechte des Vertragspartners

9.1 Gegen Ansprüche des Vereins WaD kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Vertragspartner steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.   9.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verein WaD die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, hat WaD nicht zu vertreten. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, sowie Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Telekom AG.   9.3 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Vertragspartner berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Vertragspartner nicht mehr auf die Infrastruktur des Vereins WaD zugreifen kann oder die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist.   9.4 Eine Rückvergütung von Gebühren bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches des Vereins WaD liegenden Störung ist ausgeschlossen.   9.5 Hat der Verein WaD oder einer seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine Ausfallzeit verursacht, die über den Zeitraum von sieben Tagen andauert, so wird dem Vertragspartner die Gebühren für den entsprechenden Zeitraum zurückerstattet, soweit der Fehler auf einem midestens grob fahrlässigem Verhalten beruht.   

10 Datenschutz

10.1 Die dem Verein WaD unterbreiteten Informationen gelten als nicht vertraulich, soweit nichts anderes vereinbart wird.   10.2 Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, daß der Verein WaD seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.   10.3 Soweit sich der Verein WaD Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist WaD berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist. 

11 Schlußbestimmungen

11.1 Diese Nutzungsbedingungen dienen als Grundlage aller Vertragsabschlüsse mit dem Verein WaD, die dem Vertragspartner den Onlinezugang zu der Infrastruktur des Vereins WaD ermöglichen sollen oder dem Anbieten von Informationen auf Basis der Infrastruktur des Vereins WaD dienen.   11.2 Diese Nutzungsbedingungen gelten mit erstmaligen Zugriff auf die Infrastruktur des Vereins WaD bzw. der Dienste des Vereins WaD als vereinbart.   11.3 Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen ist hiermit widersprochen.   11.4 Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.   

12 Gerichtsstand

12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der für den Verein WaD zuständige Gerichtsbezirk.   12.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.   

[ Fragen & Antworten | Mitglied werden | Mitgliederliste | Termine & Veranstaltungen |
Kreativ | Vereinsintern | WaD Web-Chat | Kontakte | No Frames ]

© 1998-11-22 by cf, Welt am Draht