Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Welt
am Draht". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt dieser den
Zusatz "e.V." (2) Er hat
den Sitz in 51545 Waldbröl. (3)
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Waldbröl eingetragen. (4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§52ff AO) in der jeweils gültigen
Fassung. (2) Zweck des Vereins
ist es, Information und Kommunikation mittels elektronischer Medien in
uneigennütziger Weise zu betreiben, zu fördern und die Bevölkerung
über die damit verbundenen Möglichkeiten zu informieren, also
die Förderung der Volksbildung auf lokaler Ebene. Der Verein soll
darüber hinaus die Kommunikation zwischen Bevölkerungsgruppen
unterschiedlicher kultureller Orientierung fördern. Insbesondere soll
der Verein Jugendliche über die Möglichkeiten der Kommunikation
auf elektronischem Wege informieren. Hierzu unterstützt und berät
der Verein Jugendeinrichtungen. (3)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung
und Unterhaltung elektronischer Kommunikationssysteme, die allen Interessierten
offenstehen sollen, und durch die die Bevölkerung über kulturelle,
wissenschaftliche und gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten
zu eigenem Engagement informiert wird. (4)
Der Verein führt Einführungen und Fortbildungen im Umgang mit
nationalen und internationalen Kommunikationsdiensten sowie praktische
Beispiele in Form von Seminaren und Workshops zu dieser Thematik durch.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3)
Die Mitglieder erhalten bei íhrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. (4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele
(§2) unterstützt. (2)
Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es die Fördermitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder können zugleich auch Fördermitglieder
sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. (3)
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (4)
Jugendliche Mitglieder im Sinne des BGB können nur dann in den Verein
aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung
eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Jugendliche Mitglieder haben im
Rahmen der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. (5)
Die Anmeldung kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen,
einer elektronischen Anmeldung muß binnen 30 Tagen eine schriftliche
folgen. (6) Der Austritt
eines Vollmitgliedes kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu
jedem Quartal erfolgen. Für Fördermitglieder ist die schriftliche
Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist möglich. Weiterhin endet die Mitgliedschaft durch
den Tod bei natürlichen Personen bzw. deren Auflösung bei juristischen
Personen oder durch den Rückstand von drei Monatsbeiträgen trotz
erfolgter Mahnung oder bei Zweckentfremdung von Vereinseigentum. (7)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen
geltendes Gesetz schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor
der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge
nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen
Vereinsmitglieder erforderlich. (2)
Fördermitglieder stufen sich einkommensgemäß hinsichtlich
eines erweiterten Beitrags selbst ein. Für juristische Personen wird
der Mitgliedsbeitrag durch die Gebührenordnung festgelegt. (3)
Darüber hinaus wird der Verein sich um Zuwendungen und Spenden bemühen,
um der raschen Entwicklung der Informationstechnologie und der Ressourcen
gerecht werden zu können.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
der Beirat
-
Arbeitskreise
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
-
einem Vorsitzenden
-
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
-
einem Schriftführer
-
einem Kassenwart
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB
sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3)
Dem Kassenwart obliegt die verantwortliche Durchführung der kaufmännischen
Aufgaben und die Verwaltung der Vereinskonten. (4)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle hauptamtlichen Mitarbeiter des
Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Alle Wahlen werden in geheimer, schriftlicher Wahl durchgeführt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (5)
Der Vorstand kann gemäß §30 BGB einen besonderen Vertreter
bestellen. Dieser dient der Entlastung des Vorstandes für alle Geschäfte
und Aufgaben, die sich aus der Bereitstellung der vom Verein angebotenen
Leistungen (§2 Absatz 2 und 3) ergeben. Der besondere Vertreter erfüllt
für diesen Bereich auch die Funktion eines Geschäftsführers
und ist verantwortlich für die organisatorischen und technischen Tätigkeiten,
wie sie zur satzungsgemäßen Durchführung der vorgesehenen
Vereinsleistungen erforderlich sind. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe,
Umfang, Art und Inhalt der Leistungen zu bestimmen oder wesentlich zu ändern.
Der besondere Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen. (6)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein mal sowie nach Bedarf
statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen
sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (7)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8)
Bei Gefährdung der satzungsgemäßen Vereinsziele und/ oder
Aufgaben kann der Vorstand auch kurzfristig Beschlüsse fassen, sobald
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über Gründe
und die gefaßten Beschlüsse sind die Mitglieder schnellstmöglich
zu informieren. (9) Beschlüsse
des Vorstands werden rechtsgültig dadurch, daß sie schriftlich
niedergelegt und von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet
werden. (10) Die Aufnahme
von Darlehen, sofern der Betrag DM 10.000 übersteigt, der An- und
Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz bedarf jeweils der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens
einmal jährlich einzuberufen. (2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und
des Zweckes verlangt wird. (3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die örtliche
Presse und durch Nachricht mittels einschlägiger elektronischer Medien
(Mail, News, WWW). Eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung erhalten nur diejenigen Mitglieder, die dies
bei Eintritt in den Verein explizit gefordert haben. Die Frist beginnt
mit dem auf den Tag der Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. (4) Die Mitgliederversammlung
als das oberste beschlußfassende Organ ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß
dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet
z.B. auch über
-
den jährlichen Vereinshaushaltsplan,
der vom Vorstand aufgestellt wurde
-
die Wahl des Vorstands
-
die Aufgaben des Vereins
-
Genehmigung aller Geschäftsordnungen
für den Vereinsbereich
-
Mitgliedsbeiträge
(5)
-
Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6)
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Entschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Der Beirat
Dem Beirat können sowohl Mitglieder
als auch Systemnutzer, die Nichtmitglieder sind, angehören; er besteht
aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Den Nutzern
soll in Selbstbestimmung eine demokratische Mitwirkung und Anhörung
in der Mitgliederversammlung und Antragstellung zu Vorstandsversammlungen
ermöglicht werden. Über eine Quotenregelung von Nichtmitgliedern
zu teilnahmeberechtigten Personen wird in der Mitgliederversammlung mit
Mehrheit entschieden.
§10 Arbeitskreise
(1) Zu besonderen Themen und zur Erledigung
spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Arbeitskreise ein und löst
sie wieder auf. (2) Jedes
Vereinsmitglied kann die Einrichtung bzw. Auflösung der Arbeitskreise
anregen. (3) Jedes Mitglied
des Vereins kann in einen Arbeitskreis gewählt werden. Der Vorstand
kann auch Nichtmitglieder in Arbeitskreise berufen. (4)
Die Arbeitskreise geben sich bei Bedarf ihre Geschäftsordnung selbst.
Die Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen. (5)
Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Dieser erstattet
der Mitgliederversammlung oder nach Aufforderung durch die Mitgliederversammlung
dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Arbeitskreises. (6)
Der Vorstand kann einem Mitglied eines Arbeitskreises beschränkte
Vertretungsbefugnis nach außen gewähren, sofern dies für
die Tätigkeiten des Arbeitskreises erforderlich ist.
§11 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde. (2) Für Satzungsänderungen
sind wenigstens zwei Drittel der erschienen ordentlichen Vereinsmitglieder
erforderlich.
§12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer gegenzuzeichnen.
§13 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. (2)
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten
des Vereins besteht nicht.
§14 Auflösung des Vereins und
Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein
aufzulösen, ist eine Mehrheit von wenigstens 75 v.H. Stimmen erforderlich.
Abweichend von anderen Mitgliederversammlungen müssen bei der Vereinsauflösung
mindestens 50 v.H. Mitglieder anwesend sein. (2)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Kommunikation und
Neue Medien e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Bedingungen für die Nutzung von IP-Diensten
1 Vertragsabschluß
Der Nutzungsvertrag über
Dienste des Vereins "Welt am Draht", nach Eintragung in das Vereinsregister
"Welt am Draht e.V.", im Folgenden "WaD" genannt, kommt mit der Gegenzeichnung
eines Antrages durch den Geschäftsführer oder seines Beauftragten
zustande.
2 Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Leistungen
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Vereins WaD sowie aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag.
2.2 Die Leistungen des Vereins
WaD werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage
von Monopolübertragungswegen der Deutschen Telekom AG erbracht.
2.3 Der Verein WaD behält
sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen
vorzunehmen. WaD ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in
diesem Fall gilt Abschnitt 9 entsprechend. Soweit WaD kostenlose Dienste
und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung
eingestellt werden. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche
ergeben sich daraus nicht.
2.4 WaD behält sich
bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise durch
Beschluß der Mitgliederversammlung vor.
3 Pflichten des Nutzers
3.1 Der Vertragspartner ist zur
sachgerechten Nutzung der angebotenen Dienste verpflichtet. Er hat insbesondere
a) die vereinbarten Gebühren
entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten,
b) die das Verh„ltnis zu
anderen Anwendern regelnde allgemeine Benutzungsordnung zu beachten und
einzuhalten,
c) WaD die verwendete Ausstattung
zur Teilnahme an den angebotenen Diensten mitzuteilen,
d) dafür zu sorgen,
daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige
Inanspruchnahme überlastet werden,
e) die Zugriffsmöglichkeiten
auf Dienste des Vereins WaD nicht mißbräuchlich zu nutzen und
rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; insbesondere hat der Vertragspartner
sicherzustellen, daß durch die Nutzung der von WaD bereitgestellten
Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze sowie straf- und
ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen;
f) Paßworte geheim
zu halten,
g) WaD erkennbare Mängel
und Störungen unverzüglich anzuzeigen,
h) WaD die Feststellung
der Mängel und Störungen sowie die Ermittlung ihrer Ursachen
zu ermöglichen,
i) WaD diejenigen Aufwendungen
zu ersetzen, die durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstanden
sind, soweit die Mängel und Störungen aus dem Verantwortungsbereich
des Vertragspartners herrühren,
j) sicherzustellen, daß
die angebotenen Dienste des Vereins WaD von keinem Dritten genutzt werden.
Eine Nutzung durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Vereins WaD gestattet.
4 Kündigung des Vertrages
4.1 Das Vertragsverhältnis
kann von beiden Vertragsparteien zum nächsten Quartal gekündigt
werden. Die Kündigungserklärung muß beim Kündigungsempfänger
mindestens ein Monat, vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
4.2 Bei Verstößen
des Vertragspartners gegen die in Abschnitt 3 e) und j) genannten Pflichten,
ist WaD zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses
berechtigt.
4.3 Bei Verstößen
gegen die übrigen Vorschriften des Abschnitts 3 ist der Verein WaD
nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne
Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5 Haftungsbeschränkung
5.1 Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind gegenüber dem
Verein WaD ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Entsprechendes gilt bei Einschaltung von Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen seitens WaD.
5.2 Der Verein WaD haftet
nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität
der von ihm übermittelten Informationen. Des weiteren haftet WaD nicht
für rechtswidrige Handlungen Dritter, die unter Ausnutzung der angebotenen
Dienste vorgenommen werden.
5.3 Beruht ein Schaden auf
einem Ereignis, das aus der Sphäre (z. B. Monopolübertragungswegen)
der Deutschen Telekom AG stammt, so gelten die im Verhältnis von Telekom
AG und WaD anwendbaren Bestimmungen für die Haftung des Vereins WaD
gegenüber seinen Vertragspartnern entsprechend.
5.4 Die Haftung für
Schäden, die durch Inanspruchnahme von Diensten des Vereins WaD, durch
Übermittlung und Speicherung von Daten oder durch fehlende Speicherung
oder Übermittlung von Daten durch WaD entstanden sind, ist der Höhe
nach auf die vom Vertragspartner monatlich zu entrichtende Gebühr
beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Andere Vorschriften dieser Nutzungsbedingungen, die einen Haftungsausschluß
beinhalten, bleiben hiervon unberührt.
5.5 Die Haftung für
Schäden, die durch den Einsatz von WaD gelieferter Software verursacht
werden, ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
6 Haftung des Vertragspartners
6.1 Der Vertragspartner haftet
für alle Folgen und Nachteile, die dem Verein WaD und Dritten durch
die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der vom Verein
WaD angebotenen Dienste oder dadurch entstehen, daß der Vertragspartner
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
6.2 Der Vertragspartner
kann bei Überbeanspruchung der WaD Infrastruktur zur anteiligen Zahlung
der dem Verein WaD entstandenen Kosten herangezogen werden.
7 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen ergeben
sich aus der Satzung des Vereins WaD und der von der Mitgliederversammlung
aufgestellten Gebührenordnung.
8 Zahlungsverzug
8.1 Befindet sich der Vertragspartner
im Zahlungsverzug, so ist der Verein WaD berechtigt, den Anschluß
zu sperren. Der Vertragspartner bleibt in diesem Fall verpflichtet, die
monatlichen Gebühren in voller Höhe zu zahlen.
8.2 Kommt der Vertragspartner
mit seiner Zahlungspflicht für zwei aufeinanderfolgende Monate in
Verzug, so kann WaD des Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen.
8.3 Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Verein WaD vorbehalten.
9 Rechte des Vertragspartners
9.1 Gegen Ansprüche des Vereins
WaD kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Vertragspartner steht die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen
aus diesem Vertrag zu.
9.2 Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verein
WaD die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, hat WaD
nicht zu vertreten. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Streik, behördliche
Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer
Betreiber, sowie Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen
Telekom AG.
9.3 Dauert eine Behinderung,
die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Vertragspartner
berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin zu mindern. Eine
erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Vertragspartner nicht mehr auf
die Infrastruktur des Vereins WaD zugreifen kann oder die Nutzung dieser
Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist.
9.4 Eine Rückvergütung
von Gebühren bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb
des Verantwortungsbereiches des Vereins WaD liegenden Störung ist
ausgeschlossen.
9.5 Hat der Verein WaD oder
einer seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine Ausfallzeit
verursacht, die über den Zeitraum von sieben Tagen andauert, so wird
dem Vertragspartner die Gebühren für den entsprechenden Zeitraum
zurückerstattet, soweit der Fehler auf einem midestens grob fahrlässigem
Verhalten beruht.
10 Datenschutz
10.1 Die dem Verein WaD unterbreiteten
Informationen gelten als nicht vertraulich, soweit nichts anderes vereinbart
wird.
10.2 Der Vertragspartner
wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie §4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet,
daß der Verein WaD seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und
für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
10.3 Soweit sich der Verein
WaD Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist WaD berechtigt,
die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße
Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.
11 Schlußbestimmungen
11.1 Diese Nutzungsbedingungen
dienen als Grundlage aller Vertragsabschlüsse mit dem Verein WaD,
die dem Vertragspartner den Onlinezugang zu der Infrastruktur des Vereins
WaD ermöglichen sollen oder dem Anbieten von Informationen auf Basis
der Infrastruktur des Vereins WaD dienen.
11.2 Diese Nutzungsbedingungen
gelten mit erstmaligen Zugriff auf die Infrastruktur des Vereins WaD bzw.
der Dienste des Vereins WaD als vereinbart.
11.3 Gegenbestätigungen
des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
ist hiermit widersprochen.
11.4 Vereinbarungen, die
von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
12 Gerichtsstand
12.1 Alleiniger Gerichtsstand
ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
der für den Verein WaD zuständige Gerichtsbezirk.
12.2 Für die vertraglichen
Beziehungen gilt deutsches Recht.
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